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Finnische Regierung trifft Grundsatzentscheidung über die Umsetzung der Hybridstrategie im Grenz- und Reiseverkehr

Ministerium des InnerenMinisterium für Arbeit und WirtschaftMinisterium für Soziales und GesundheitMinisterium für Verkehr und KommunikationStaatskanzlei
Julkaisuajankohta 11.9.2020 11.17 | Auf Deutsch veröffentlicht am 23.9.2020 um 17.38 Uhr
Presseaussendung 573/2020

Die finnische Regierung traf auf ihrer Sitzung am 11. September eine Grundsatzentscheidung über einen neuen Ansatz bei der Umsetzung der Hybridstrategie im Grenz- und Reiseverkehr. Dieser ermöglicht es, die Einreisebeschränkungen zu lockern und zugleich die Covid-19-Pandemie an den Grenzen zu bekämpfen.

Neuer Grenzwert: 25 Fälle pro 100 000 Einwohner in den letzten zwei Wochen

Die Regierung hat Länder und Regionen mit mehr als 25 neu gemeldeten Fällen pro 100 000 Einwohner innerhalb der letzten 14 Tage als Gebiete mit höherer Inzidenz kategorisiert. 

Mit der Ausnahme von bestimmten besonderen Personengruppen müssen demnach Personen, die aus Ländern oder Regionen mit höherer Inzidenz anreisen, einen Nachweis über einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der höchstens 72 Stunden vor ihrer Einreise vorgenommen wurde. Gemäß dem Gesetz über übertragbare Krankheiten können Personen, die im Land ankommen, in Quarantäne gestellt werden. 
Unter Quarantäne gestellte Personen können ihre Quarantäne beenden, wenn ein zweiter COVID-19-Test, der frühestens 72 Stunden nach ihrer Einreise vorgenommen wird, ein negatives Ergebnis ausweist.

Personen, die sich weniger als drei Tage im Land aufhalten, müssen weder einen zweiten Test machen lassen noch sich in Quarantäne begeben. 

Für Personen, die aus Ländern oder Regionen mit geringerer Inzidenz anreisen (maximal 25 Fälle pro 100 000 Einwohner) sind die oben genannten Sondermaßnahmen nicht erforderlich. 

Das finnische Institut für Gesundheit und Wohlfahrt (THL) überprüft wöchentlich die Einteilung der Länder und Regionen in die beiden Inzidenzkategorien. Auf Vortrag des Ministeriums des Inneren wird die Plenarsitzung der Regierung über eventuelle Änderungen entscheiden, die an der Länderliste vorzunehmen sind.

Finnische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Finnland müssen bei ihrer Rückkehr nach Finnland keinen Testnachweis vorlegen. Nach ihrer Ankunft aus Ländern mit höherer Inzidenz erhalten sie die Anweisung, sich testen zu lassen und sich in Finnland in Quarantäne zu begeben. 

Lockerung von Reisebeschränkungen

Der testbasierte Modell schafft Voraussetzungen für die Verbesserung der geschäftlichen Lage des Tourismussektors. 

Dem neuen Ansatz zufolge sind Charter- und Gruppenreisen aus EU-Ländern und Schengen-assoziierten Staaten sowie aus den Ländern auf der Grünen Liste der EU auch dann zulässig, wenn die Inzidenz des jeweiligen Landes den Grenzwert von 25 Fällen überschreitet, solange der Reiseaufenthalt nicht länger als 72 Stunden dauert. Falls der Reiseaufenthalt 72 Stunden überschreitet, findet das normale Verfahren bezüglich der Quarantäne und eines zweiten Tests Anwendung.

Erleichterungen für den Verkehr an der nördlichen Landesgrenze sowie im Fähr- und Flugverkehr von Estland und Schweden 

Um den Berufspendelverkehr und die tägliche Interaktion zwischen Grenzgemeinden zu erleichtern, sind Reisen ohne Testnachweis und Quarantänepflicht an der nördlichen Landgrenze und im Fähr- und Flugverkehr von Estland und Schweden zulässig, solange die regionale Covid-19-Situation, unabhängig von der Inzidenzrate in den jeweiligen Ländern, in etwa gleichwertig bleibt. Bei anderen Reisenden werden die Gesundheitsbehörden auf der Grundlage ihrer Risikobewertung gezielte Inspektionen und Tests durchführen.

Einreise von besonderen Personengruppen aus allen Ländern aus berechtigten Gründen zulässig

Die Einreise von besonderen Personengruppen, wie etwa von Repräsentanten des Kultur-, Sport- und Wirtschaftslebens, kann bei Stattgabe berechtigter Gründe zugelassen werden. Zu diesen Gründen gehört in erster Linie die Wahrnehmung von Aufgaben, die für die Erholung, das künftige Wachstum und die langfristigen Geschäftsvoraussetzungen des jeweiligen Sektors unerlässlich sind. 

Der Arbeitgeber oder die sonstige einladende Partei hat einen Maßnahmenplan für die Gesundheitssicherheit der betreffenden Person oder Gruppe vorzulegen, der den nationalen Leitlinien entspricht. Der Grenzschutz koordiniert die Erwägung von Notwendigkeit und Bedingungen bezüglich der Einreise der besonderen Personengruppen.  Die einladende Partei hat ihren Antrag an den Grenzschutz zu senden.

In den Anträgen ist nachzuweisen, inwiefern die Tätigkeit der betreffenden Person von nationaler Relevanz ist. Weiterhin ist zu begründen, warum der Zweck der Reise nicht mittels anderer Verfahren erzielt werden kann bzw. warum die Einreise der Person aus einem nicht auf der Grünen Liste der EU aufgeführten Land zugelassen werden sollte. Außerdem ist anzugeben, mittels welcher Maßnahmen die Gesundheitssicherheit gewährleistet wird. 

Das Modell für die Einreise besonderer Personengruppen wird im Präsentationsmaterial der Pressekonferenz und in der Grundsatzentscheidung ausführlicher beschrieben (siehe Anlagen).

Implementierung des neuen Modells erfordert Gesetzesänderungen

Die Implementierung des auf zwei Tests basierenden Modells erfordert eilige Gesetzesänderungen (u. a. betreffend das Gesetz über Beförderungsdienstleistungen) sowie die Erhöhung und Neuzuweisung der Testkapazität nebst sonstigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheitssicherheit bei der Einreise. Alle mit dem Modell und der Erhöhung der Testkapazität verbundenen Kosten werden vollständig übernommen.

Die Regierung unterbreitet dem Parlament eine Vorlage, derzufolge das Gesetz über Beförderungsdienstleistungen um neue Vorschriften zur Prüfung negativer Testergebnisse in Bezug auf Infektionskrankheiten sowie zur Vorlage einschlägiger Nachweise zu ergänzen ist. Sobald die entsprechende Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, gilt als Voraussetzung für die Einreise aus Ländern mit höherer Inzidenz ein vorheriger Test. Bezüglich des zweiten Tests erfolgt die Implementierung des Modells bis spätestens 23.11.2020.

Übergangsmodell für den Zeitraum vom 1.10.–22.11.

Während des Übergangszeitraums gilt der Grenzwert von 25 Fällen bei den Kontrollen an den Binnengrenzen auch für die Länder auf der Grünen Liste der EU. Bei der Einreise aus Ländern, die diesen Grenzwert überschreiten, gelten als zulässige Gründe nur die Rückkehr von Personen, die in Finnland oder in einem anderen EU-Land oder Schengen-assoziierten Staat leben, sowie sonstige zwingende Gründe. 

Allen Personen, die aus einem Land mit höherer Inzidenz nach Finnland kommen, wird derzeit eine 14-tägige Selbstisolationsphase empfohlen. Während der Übergangszeit werden vorherige Tests allen Personen empfohlen, die aus den Ländern der EU und des Schengen-Raums sowie aus Ländern der Grünen Liste der EU mit höherer Inzidenz einreisen, ebenso wie Personen, die aus zwingenden Gründen aus anderen Drittländern einreisen. 

Auf Wunsch können in Finnland wohnhafte Personen, die aus Ländern mit höheren Inzidenzraten zurückkehren, ihre Selbstisolationszeit verkürzen, indem sie sich unmittelbar nach ihrer Heimkehr einem ersten und frühestens 72 Stunden später einem zweiten Test unterziehen. Dies erleichtert die Bedingungen für notwendige Reisen im Berufsverkehr.

Für Personen, die sich weniger als 72 Stunden im Land aufhalten, sind ein zweiter Test und eine Quarantäne nicht erforderlich. 

Das Übergangsmodell umfasst auch die bereits weiter oben angeführten Bedingungen des neuen Modells für besondere Personengruppen, den Berufspendelverkehr und andere tägliche Interaktion zwischen den Grenzgemeinden an der nördlichen Landgrenze sowie für den Fähr- und Flugverkehr aus Estland und Schweden.

Sofortige Entscheidungen über den Grenzverkehr treten am 19. September in Kraft

Am 11. September traf die Regierung ferner Entscheidungen über die Fortsetzung der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie über Beschränkungen des Grenzverkehrs, die am 19. September in Kraft treten und bis zum 18. Oktober andauern.
 

Weitere Informationen: 
Unterstaatssekretär Timo Lankinen, Staatskanzlei, Tel. +358 295 160 300
Büroleiterin Kirsi Pimiä, Ministerium des Inneren, Tel. +358 295 488 203
strategiajohtaja Liisa-Maria Voipio-Pulkki, sosiaali- ja terveysministeriöStrategieleiterin Liisa-Maria Voipio-Pulkki, Ministerium für Soziales und Gesundheit ([email protected]; yErsuchen um Kontaktaufnahme per SMS an Tel. +358 50 331 0314)
Direktor Mika Salminen, Institut für Gesundheit und Wohlfahrt, Tel. +358 29 524 8454
Sonderberaterin des Ministers für Wirtschaft Jenny Hasu, Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Tel. +358 295 047 213
Projektleiterin Pipa Turvanen, Ministerium für Arbeit und Wirtschaft (Berufspendel- und sonstiger Berufsverkehr), Tel. +358 295 047 226 

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